Die Kurzfassung
Ein Gebrauchtwagen vom Händler ist rechtlich etwas anderes als ein Gebrauchtwagen von privat. Der Händler kann die Gewährleistung nicht einfach ausschließen, ein Privatverkäufer schon. Das ist der wichtigste Unterschied, und er erklärt, warum ein Händlerauto oft etwas mehr kostet als dasselbe Modell auf einem Privatinserat.
- Gewährleistung gibt es von Gesetzes wegen. Sie gilt für Mängel, die schon bei der Übergabe vorhanden waren.
- Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers, des Händlers oder eines Versicherers. Was sie abdeckt, steht in ihren Bedingungen.
- Vermittlungsverkauf heißt: Der Händler vermittelt nur, Ihr Vertragspartner ist eine Privatperson. Dann gelten die schwächeren Regeln des Privatkaufs.
Gewährleistung ist Pflicht, Garantie ist ein Versprechen
Die Wirtschaftskammer beschreibt die Gewährleistung als Haftung des Verkäufers für Mängel, die bei der Übergabe bereits vorliegen, und zwar unabhängig davon, ob er den Mangel verursacht hat. Sie ist im Verbrauchergeschäft bis auf wenige Ausnahmen nicht einschränkbar. Will ein Händler ein Auto ausdrücklich mit einer Eigenschaft verkaufen, die schlechter ist als üblich, muss er Sie darauf hinweisen und Sie müssen dem ausdrücklich und gesondert zustimmen. Ein Satz im Kleingedruckten reicht dafür nicht.
Eine Garantie kommt dazu, sie ersetzt die Gewährleistung nie. Bei einem jungen Gebrauchtwagen läuft oft noch die Herstellergarantie: bei Hyundai fünf Jahre ohne Kilometerbegrenzung, bei Chery sieben Jahre oder 150.000 km. Lassen Sie sich vor dem Kauf zeigen, ab welchem Datum die Garantie läuft und ob das Service nach Herstellervorgabe gemacht wurde. Mehr dazu im Ratgeber Hyundai Garantie in Österreich.
Zwei Jahre, oder ein Jahr bei älteren Gebrauchtwagen
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre. Danach gibt es noch drei Monate, in denen Sie einen Anspruch gerichtlich geltend machen können. Bei Gebrauchtwagen gibt es eine Ausnahme: Ist ein Fahrzeug vor mehr als einem Jahr erstmals zugelassen worden, kann die Frist laut ÖAMTC von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Das muss im Vertrag vereinbart sein.
Lesen Sie deshalb vor der Unterschrift nach, welche Frist in Ihrem Kaufvertrag steht. Steht dort eine Verkürzung, ist das bei einem älteren Auto üblich. Steht dort ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung, obwohl Sie bei einem Händler kaufen, fragen Sie nach, wer Ihr Vertragspartner ist.
Das erste Jahr: die Vermutung arbeitet für Sie
Seit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz wird ein Jahr lang vermutet, dass ein Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Früher waren es sechs Monate. Zeigt sich also in den ersten zwölf Monaten ein Mangel, muss der Händler beweisen, dass er bei der Übergabe noch nicht da war. Danach liegt die Beweislast bei Ihnen.
Gewährleistung heißt nicht, dass jeder Verschleiß ersetzt wird. Bremsbeläge, Reifen oder eine Kupplung, die bei einem Auto mit hohem Kilometerstand dem Alter entsprechend abgenützt sind, sind kein Mangel im rechtlichen Sinn. Entscheidend ist, was bei einem Fahrzeug dieses Alters und dieser Laufleistung üblich ist und was im Vertrag steht.
Wer ist Ihr Vertragspartner?
Bei manchen Angeboten verkauft nicht der Händler, sondern eine Privatperson, und der Händler vermittelt nur. Fragen Sie deshalb immer zuerst, wer Ihnen das Auto verkauft. Ein Privatverkäufer darf die Gewährleistung ausschließen; der Oberste Gerichtshof hat das 2024 in einem Fall bestätigt (4 Ob 96/24g). Steht im Kaufvertrag als Verkäufer nicht der Name des Autohauses, kaufen Sie rechtlich von privat.
Die typischen Fallen, und wie Sie ihnen ausweichen
- Mündliche Zusagen. „Der Zahnriemen ist neu" hilft Ihnen nur, wenn es im Vertrag steht. Der ÖAMTC rät, keinen Vertrag zu unterschreiben, der vom mündlich Besprochenen abweicht.
- Das Inserat verschwindet. Machen Sie einen Screenshot der Anzeige. Sie beschreibt, was Ihnen zugesagt wurde.
- Zeitdruck. „Es gibt noch zwei Interessenten" ist kein Grund, heute zu unterschreiben. Der ÖAMTC nennt solchen Druck ausdrücklich als Warnsignal.
- Das Pickerl als Zustandsbericht. Die §57a-Begutachtung prüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit an einem Tag. Über Verschleiß, frühere Unfälle oder kommende Reparaturen sagt sie wenig. Dafür gibt es eine Kaufüberprüfung, etwa beim ÖAMTC.
- Unfallschäden. Kennt der Händler einen schweren Unfallschaden, muss er laut WKO darüber aufklären, jedenfalls wenn Sie danach fragen. Fragen Sie also.
- Servicehistorie. Lassen Sie sich das Serviceheft oder die Rechnungen zeigen. Lücken sind kein Ausschlussgrund, aber ein Gesprächsthema beim Preis.
Gebrauchtwagen bei uns in Bruck an der Leitha
Unsere Gebrauchtwagen kommen meist aus dem Eintausch und sind verschiedener Marken. Wir sind selbst Ihr Vertragspartner, und bei jedem Wagen sagen wir Ihnen, was wir über seine Geschichte wissen. Unsere Werkstatt in der Altstadt 68 hat eine eigene §57a-Prüfstelle. Fragen Sie uns vor dem Kauf nach dem letzten Gutachten, den Servicerechnungen und der Frist, die im Vertrag stehen wird.
Einen Termin zum Anschauen und für die Probefahrt vereinbaren Sie online oder unter 02162 62188.
